Ihr Kontakt zu uns
Firmensitz
Pro Performance Wolfgang Sauter e.U.
Dr. Schober Str. 32
1130 Wien
Österreich
Telefon: +43 1 8860146 20
E-Mail: office@properformance.at
Montag bis Donnerstag: 9:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Freitag: 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Geschichte
Team
Wolfgang Sauter
Jakob Scheiwein
Mikica Milosevic
Peter Wiggins
Dominic Schneider
Yamuna Sauter
1. Allgemeines
Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen von Kunden oder Handelspartnern wird bereits hiermit widersprochen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen widersprechen wir hiermit. Bei Wiederverkäufern und Handelspartnern gelten außerdem die jeweiligen „Zusatzvereinbahrungen für Wiederverkäufer“. Bei Kauf von gebrauchter oder Demonstrationsware gilt gekauft wie gesehen. Jede Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde unseren Installationsbedingungen – soweit vorhanden – beim Inbetriebsetzen der Liefergegenstände nicht entsprochen hat bzw. während des Einsatzes der Liefergegenstände diese nicht aufrechter hält, wenn unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt werden und wenn der Kunde an den Liefergegenständen Änderungen vornimmt, Teile auswechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht unseren Spezifikationen entsprechen – es sei denn, dass der Kunde unser en Einwand, erst die Änderung habe den Mangel herbeigeführt, substantiell widerlegt; sie entfällt ferner für natürliche Abnutzung sowie in Fällen übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneten Baugrundes und anderer mangelhafter Bauarbeiten, die die Produkteigenschaften beeinflussen.
2. Angebote und Vertragsabschluß
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. An speziell ausgearbeitete Angebote halten wir uns – soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde – 30 Kalendertage gebunden. Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung, bei Mietaufträgen gilt der Abschluss spätestens mit der Übergabe der Mietsache. Lehnen wir nicht innerhalb 4 Wochen nach Auftragseingang in 1130 Wien, Dr. Schoberstrasse die Annahme ab, so gilt die Bestätigung als erteilt. Alle technischen Entwürfe, Skizzen, Maße und Preise in Form von Broschüren und anderen Werbemitteln sind unverbindlich. Jegliche Prospekte, sowie andere technische Hinweise, beigefügte Zeichnungen und Beratung sind unverbindlich und werden für uns erst durch eine dem Kunden schriftlich erteilte Bestätigung bindend. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nicht ohne unsere schriftliche Zustimmung zugänglich gemacht werden. Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag nicht an uns erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn wir sie schriftlich bestätigen. Das gleiche gilt für die Zusicherung von Eigenschaften.
3. Preise
Sämtliche Preise sind Nettopreise ohne Umsatzsteuer, die der Kunde in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu entrichten hat. Alle angegebenen Preise verstehen sich grundsätzlich ab Lager Wien, Österreich. Wir sind berechtigt, die Preise bis 6 Wochen nach Vertragsabschluß angemessen zu erhöhen, wenn sich unsere Einstandspreise für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Löhne und Gehälter oder durch gesetzliche oder behördliche Maßnahmen auferlegte neue oder erhöhte Steuern, Zölle, Gebühren oder sonstige Abgaben, welche unsere Lieferungen und Leistungen unmittelbar oder mittelbar belasten, zu unseren Lasten ändern.
4. Lieferung und Lieferzeiten
Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Liefer -u. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen und insbesondere auch die rechtzeitige Erteilung eventuell erforderlicher Ausfuhr- oder anderer Genehmigungen österreichischer und/oder anderer Behörden, usw. – auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten -, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir sie dem Kunden unverzüglich angezeigt haben. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf zumindest grob fahrlässigem Handeln unsererseits. Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder uns in Verzug befinden, hat der Kunde Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinaus gehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit unsererseits. Wir sind zu Teillieferungen und -leistungen jederzeit berechtigt. Wird die Auslieferung eines versandbereiten Liefergegenstandes auf Wunsch des Kunden um mehr als einen Monat hinausgeschoben, sind wir berechtigt, dem Kunden Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages des betreffenden Liefergegenstandes für jeden angefangenen Monat in Rechnung zu stellen. Die erweiterte Haftung wird ausgeschlossen.
5. Versand und Gefahrenübergang
Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Auslieferungslager verlassen hat. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Auf Wunsch versichern wir die Ware gegen Transportschäden. Die Transportversicherung erlischt in jedem Fall bei Eintreffen der Ware im Werk des Kunden oder bei der von ihm benannten Anlieferungsstelle. Versandfertig gemeldete Waren müssen umgehend abgerufen werden. Anderenfalls sind wir berechtigt sie auf Kosten und Gefahr des Kunden nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Werk geliefert zu berechnen. Für Mietsachen hat der Kunde das gemietete Equipment zum entsprechenden Anschaffungswert zu versichern und die Versicherungspolice nach Verlangen uns vorzulegen. Wir sind berechtigt Mietgegenstände zurückzuhalten wenn eine entsprechende Versicherung der Mietwaren nicht gewährleistet ist.
6. Gewährleistung und Haftung
Wir übernehmen gegenüber dem Kunden für die Liefergegenstände nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für einen Zeitraum von 6 Monaten nach Gefahrenübergang die Gewährleistung dafür, dass die Liefergegenstände keine Mängel im Sinne der kaufrechtlichen Gewährleistungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches aufweisen. Wir werden unentgeltlich nach eigener Wahl die Liefergegenstände oder Teile derselben nachbessern oder neu liefern, die innerhalb der Gewährleistungsfrist infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde. Die Feststellung solcher Mängel hat der Kunde uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu melden. Im Falle einer Mitteilung des Kunden, dass die Liefergegenstände nicht der Gewährleistung entsprechen, können wir nach unserer Wahl verlangen,
a) dass der schadhafte Liefergegenstand oder Teil desselben zur Reparatur an uns geschickt wird, wobei der Kunde und wir die entstehenden Versendungskosten jeweils zur Hälfte tragen.
b) dass der Kunde den schadhaften Gegenstand oder Teil desselben bereithält und unser Kundendienst zum Kunden geschickt wird, um die Reparatur vorzunehmen.
Mehrere Nachbesserungsversuche sind zulässig. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl eine Herabsetzung des Kaufpreises oder die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur dem Kunden zu und sind nicht abtretbar. Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die uns obliegende Gewährleistung allein die Behebung von Mängeln, umfasst die zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorhanden sind. Aufgrund unserer gesetzlichen Gewährleistungspflichten haben wir nur für die Fehler einzustehen, die beim gewöhnlichen oder vertraglich vorausgesetzten Gebrauch der Liefergegenstände entstehen. Dies bedeutet insbesondere, dass eine Haftung für normale Abnutzung ausgeschlossen ist (insbesondere gilt dies auch für Lampen, Röhren, Bildwandler, Videoköpfe, Verschleißteile wie Riemen, Gummirollen, Steckerkontakte, Haltbarkeit von Klebebändern, Batterien usw.) und dass wir nicht gewährleisten, dass sämtliche, bei der Lieferung von Software – soweit in unseren Liefergegenständen enthalten – möglicherweise auftretenden Programmfehler bereits im Rahmen der Inbetriebnahme vollständig beseitigt werden können. Wir haften insbesondere nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Schäden aus Ansprüchen Dritter und sonstige mittelbare Schäden und Folgeschäden sowie für den Verlust aufgezeichneter Daten. Die Haftung für zugesicherte Eigenschaften bleibt unberührt. Für unmittelbare Personen- und Sachschäden haften wir ohne Begrenzung. Weiter führende Ansprüche gegen uns aus Unmöglichkeit, Schlechterfüllung, Nichterfüllung, Verschulden bei Vertragsabschluß sind – auch gegen unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen – im Fall der Verletzung vertraglicher Kardinalpflicht en auf 10.000,- Euro beschränkt und im übrigen ausgeschlossen, es sei denn, es läge Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unsererseits vor.
7. Eigentumsvorbehalt
Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 15 % übersteigt: Die Liefergegenstände („Vorbehaltsware“) bleiben unser Eigentum. Erlischt unser (Mit-) Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit)- Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Kunde verwahrt das (Mit)-Eigentum unentgeltlich. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Kunde die Vorbehaltsware nicht ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung weiterverkaufen. Abweichend hiervon sind Kunden, mit denen gleichzeitig ein Widerverkäufervertrag besteht, berechtigt die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, solange sie nicht in Verzug sind. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung usw.) bezüglich der Vorbehaltsware entstehendenm Forderungen einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt der Kunde bereits jetzt sicherheitshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen ihn widerruflich, die uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind in jedem Fall unzulässig. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf unser Eigentum hingewiesen und hat uns
unverzüglich zu benachrichtigen. In diesem Zusammenhang entstehende Kosten und Schäden trägt der Kunde. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf dessen Kosten zurückzunehmen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Ware liegt – soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrag.
8. Zahlung
Falls nichts anderes vereinbart wurde, gilt Bezahlung ohne Abzug bei Erhalt der Rechnung (Teilrechnung). Service- und Dienstleistungen sind sofort zur Zahlung fällig. Als Zahlungstag gilt der Tag an dem die Gutschrift auf unserem Konto erfolgt. Die Ablehnung von Schecks behalten wir uns ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Gerät der Kunde in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite, mindestens jedoch in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank zu berechnen. Die Zinsen sind sofort fällig. Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck nicht einlöst, seine Zahlungen einstellt oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, so sind wir berechtigt nach unserer Wahl die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn Schecks angenommen wurden, oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Wir sind außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Der Kunde ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind. Wenn trotz mehrmaliger Zahlungsaufforderung kein Zahlungseingang erfolgt, wird nach unserem Ermessen ein Inkassobüro mit der Eintreibung der ausständigen Beträge beauftragt. Die Kosten hierfür sind vom Kunden zu tragen.
9. Mietbedingungen
Tritt ein Kunde von dem vereinbarten Mietvertrag zurück, oder verweigert aus anderem Grund die Annahme der Leistung von uns, so hat der Kunde Ersatz für die entstandene Aufwendung und geminderten Möglichkeiten einer anderweitigen Vermietung nach folgenden Bestimmungen zu zahlen. Als 100% der geschuldeten Leistung des Kunden ist das gesamte Auftragsvolumen zu verstehen, das sich zusammensetzt aus dem Mietzins zzgl. ggf. vereinbarter Werkslöhne und der Leistungen von uns beauftragter Subunternehmen. Alle Preise verstehen sich zzgl. Umsatzsteuer. Die Berechnung der nachfolgenden Fristen richtet sich nach dem Termin, an dem der Mietvertrag geschlossen wurde. Der Kunde hat danach bei einem Rücktritt folgende Rücktrittsgebühren zu entrichten:
Bis 60 Tage vor Mietbeginn – 5% des Auftragsvolumens
Bis 45 Tage vor Mietbeginn – 20% des Auftragsvolumens
Bis 30 Tage vor Mietbeginn – 35% des Auftragsvolumens
Bis 10 Tage vor Mietbeginn – 50% des Auftragsvolumens
Bis 3 Tage vor Mietbeginn – 80% des Auftragsvolumens
Bei Nichtabholung der Mietsache nach Fälligkeit schuldet der Kunde uns Schadensersatz in Höhe von 80% des Auftragsvolumens. Wir sind berechtigt nach Fälligkeit eine kurze Nachfrist zu setzen und bei fruchtlosem Ablauf die Mietsache anderweitig zu vermieten.
10. Sonstige Bestimmungen
Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Österreich. Mit Ausnahme der Kaufpreisforderung bedarf die Abtretung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag der jeweiligen vorherigen Zustimmung der anderen Vertragspartei. Ist der Kunde Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens, ist Wien ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist vielmehr durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht.